Cozy Websites und #realness

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

§ 3 Diskriminierungssensibles Lektorat.

§ 4 Erstellung und Umgestaltung von Webseiten.

§ 5 Coaching

§ 6 Vorträge

§ 7  Erwerb und Lieferung physischer Produkte

§  8 Widerrufsrecht

§ 9 Leistungsort, Leistungszeit

§ 10 Mitwirkungspflichten

§ 11 Vergütung, Honorar

§ 12 Vertragslaufzeit, Kündigung

§ 13 Nutzungsrechte

§ 14 Andere Tätigkeiten

§ 15 Einsatz von Drittleistungen

§ 16 Wegfall der Möglichkeit zur Leistungserbringung, Stornopauschale

§ 17 Haftung

§ 18 Streitschlichtung, Mediation

§ 19 Schlussbestimmungen

Anlage I
Vertraulichkeit und Datenschutz

Anlage II
Vertrag über die Verwendung von Kostenpflichtiger Software für Webseiten der Kundschaft

Präambel

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) sollen die Grundlage für eine effektive und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Beccs Riley c/o Postflex #8920, Emsdettener Str. 10, 48268 Greven, E-Mail-Adresse: kontakt[at]beccsriley.de (im Folgenden:  “Agentur”) und Kund_innen (im Folgenden “Kundschaft”) regeln. 

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen der Agentur. Sie gelten für alle Verträge, die mit der Agentur geschlossen werden. Dies betrifft insbesondere Verträge über die Erstellung und Umgestaltung von Webseiten und Webdesignleistungen, Vereinbarungen über diskriminierungssensible Lektorate („Sensitivity Readings“), Beratungs- und Coachingleistungen, Einführungsunterstützungen, die Bereitstellung und Verwaltung von Plug-Ins, sowie das Halten von Vorträgen und Keynotes.
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen gelten nicht.  Ausnahmsweise, können einzelne Klauseln der AGB wirksam sein, wenn diese nicht im Widerspruch zu diesem Vertrag stehen und dies schriftlich vereinbart wurde. 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

  1. Der Vertrag kommt in der Regel dadurch zustande, dass die Agentur zunächst ein Angebot erstellt, das sowohl die von ihr zu erbringenden Leistungen als auch die Vergütung enthält. Dieses Angebot wird durch die Kundschaft angenommen. Unabhängig davon, in welcher Form die Annahme erfolgt, wird das Angebot Bestandteil dieses Vertrages. Bezüglich abweichender Vertragsschlüsse im Einzelnen wird auf die folgenden Absätze und Paragraphen dieses Vertrages verwiesen.
  2. Angebote der Agentur sind 14 Tage gültig.
  3. Der Umfang der Leistungen, ergibt sich in der Regel aus der in Textform geschlossenen Vereinbarung der Parteien. 
  4. Erläuterungen und Ergänzungen des Vertragsgegenstands können im Rahmen einer individuellen Vereinbarung in Textform ergänzt werden.  
  5.  Zusätzliche, über die Auftragsbeschreibung hinausgehende Leistungen, sind von der Kundschaft gesondert zu vergüten.
  6. Wird der Vertragsgegenstand unzureichend beschrieben oder der Leistungsumfang nicht hinreichend konkretisiert, so schuldet die Agentur eine Leistung mittlerer Art und Güte.
  7. Hinsichtlich des Zustandekommens der von der Agentur gehaltenen Vorträge ist § 5 dieses Vertrages entsprechend anzuwenden. 
  8. Soweit Vertragsgegenstand der Erwerb physischer Produkte ist, ist § 6  dieses Vertrages entsprechend anzuwenden
  9. Ausdrücklich nicht Gegenstand des Vertrages sind folgende Leistungen:
    1. Service Level Agreements (SLAs) 
    2. Rechtsberatung
    3. Wartung von Hardware des Auftragsgebers (z.B. Verkabelung in Büroräumen, Austausch von Komponenten an Servern oder Terminals/mobilen Endgeräten)
    4. Jegliche Formen von Therapie und Diagnostik, insbesondere psychologischer Art.

§ 3 Diskriminierungssensibles Lektorat.

  1. Das diskriminierungssensible Lektorat umfasst die Prüfung von Texten auf die Darstellung von Behinderung, Neurodivergenz und Queerness.
  2. Von diesem Lektorat sind folgende Leistungen ausdrücklich ausgenommen: 

(aa) die Korrektur von Rechtschreib- und Satzbaufehlern. 

(bb) eine inhaltliche Überprüfung der Texte außerhalb der in Abs. 1  genannten Thematiken.

(cc) stilistische Überprüfungen, die vom Sprachgefühl der jeweils lesenden Person abhängen. Es obliegt der Kundschaft, die Korrekturvorschläge der Agentur zu überprüfen und anzupassen.

(dd) Eine „Rückkorrektur“, die auf Änderungen der bisher von der Agentur gegebenen Lösungsvorschläge erfolgt, ist nicht im Leistungsumfang enthalten und ist von der Kundschaft gesondert nach den bisher ausgehandelten Konditionen zu vergüten. 

  1. Je nach Kundenwunsch wird das Lektorat in den folgenden Formen und Formaten virtuell angeboten:  EPUB, Word, PDF und Google Docs. Auf ausdrücklichen Wunsch der Kundschaft wird der bearbeitete Text auch in weiteren Formaten bereitgestellt, soweit dies für die Agentur zumutbar ist. Ein dadurch entstehender Mehraufwand der Agentur wird von der Kundschaft gesondert vergütet.
  2. Da es sich bei den zu überprüfenden Inhalten, soweit Personenbezug hergestellt werden kann, um besonders Sensible Daten iSv. Art. 9 DSGVO handelt, sind diese vertraulich zu behandeln und nur über sichere Kommunikationswege zu übermitteln. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind von der Kundschaft zu tragen.  
  3. Die Kundschaft darf sensible personenbezogene Daten nur unter den Voraussetzungen der einschlägigen Gesetze verarbeiten. Der Kunde versichert der Agentur die Gesetzmäßigkeit der Datenverarbeitung durch ihn, so etwa die Freiheit entgegenstehender Rechte Dritter und übernimmt diesbezüglich die Haftung.
    Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen.

§ 4 Erstellung und Umgestaltung von Webseiten.

  1. Gegenstand der Umgestaltung und Erstellung von Webseiten ist die individuelle Erstellung von WordPress Webseiten, die sich,  an den Vorgaben  der WCAG 2.2 hinsichtlich der Barrierefreiheit orientieren.
    1. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist kein Bestandteil der Leistungen der Agentur. Insbesondere handelt es sich bei der Erstellung oder Umgestaltung von barrierefreien Webseiten nicht um implizite oder explizite rechtlichen Handlungsempfehlungen, sondern lediglich  um eine Designmethode, welche sich an den Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) orientiert und eine erhöhte Zugänglichkeit der Seite ermöglichen soll. Bei der Erstellung und Erläuterung der Funktionen handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Rechtsberatung. 
    2. Nicht Gegenstand dieses Vertrages sind außerdem Tests der Webseite durch unterschiedliche, dafür ausgebildete Betroffene. 
    3. Die Barrierefreiheit als Gestaltungsziel der Website kann nur insoweit eingehalten werden, wie weitere Kundenwünsche diesem nicht entgegenstehen. Sollte die Kundschaft eine Anforderung an das Design der Webseite stellen, welche nicht oder nicht vollständig mit einem barrierefreien Design zusammen erstellt werden kann, beschränkt sich der Leistungsumfang insofern auf die von der Kundschaft geäußerten Designentscheidungen.    
    4. Nicht verantwortlich ist die Agentur für sog. “Dritt-Plugins”.
    5. Sobald die Webseite durch die Kundschaft selbst verändert wird, wird keine Haftung für hieraus resultierende Funktionsbeeinträchtigungen oder Auswirkungen auf die Zugänglichkeit der Webseite übernommen.
  2. Die Agentur erbringt ihre Leistungen entsprechend dem bei Abschluss dieses Vertrages geltenden aktuellen Stand der Technik, soweit im Rahmen der Leistungsbeschreibung keine abweichenden Anforderungen ausdrücklich vereinbart wurden. 
  3. Für schriftlich zugesicherte Eigenschaften der Website (Garantieversprechen) wird stets gehaftet, sofern ein derartiges Garantieversprechen in ausdrücklicher Form erteilt worden ist. Im Übrigen wird anerkannt, dass eine Webseite nicht derart entwickelt werden kann, dass sie in allen Anwendungsfällen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Es wird dementsprechend regelmäßig kein Garantieversprechen für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit gegeben.  
  4. Das Bestehen der Mangelfreiheit wird vermutet, soweit bei der zuletzt erstellen Webseitenversion keine Fehler auftreten, die eine Unzumutbarkeit der Nutzung begründen würden.

§ 5 Coaching

  1. Das Coaching dient in erster Linie dazu, der Kundschaft zu ermöglichen, eine Haltung und Perspektive einzunehmen, durch die sie selbst zu Erkenntnissen und Lösungsansätzen gelangt. Die gegebenen Antworten auf Fragestellungen sind lediglich als Denk- und Reflexionsanstöße zu werten. 
  2.  Die Agentur erklärt der Kundschaft auf Nachfrage alle angewendeten Methoden sowie deren jeweilige Intention. Grundlage für ein erfolgreiches Coaching sind gegenseitiges Vertrauen und die aktive Mitarbeit der Kundschaft.
  3. Bei dem Coaching handelt es sich um eine erfolgsunabhängige Dienstleistung. Da es sich nicht um die Behandlung von pathologischen Zuständen handelt, werden keine Heilerfolge versprochen. Auch können aufgrund der supervisorischen Stellung der Agentur keine Versprechen hinsichtlich sonstiger Veränderungen der Lebensrealität, sei es durch Umstellungen der Gedankenwelt oder Lebensumstände, gemacht werden. 

§ 6 Vorträge der Agentur

  1. Zustandekommen des Vertrages
  1. Der Vertrag über den Verkauf von Tickets für von der Agentur gehaltene Vorträge kommt online in der Regel folgendermaßen zustande:
    Die durch die Agentur dargestellten Leistungsangebote in einem Onlineshop oder über eine Ticket-/Eventplattform stellen ein Angebot im juristischen Sinne dar. Mit Klick auf den Button, der eine Formulierung zur Tätigung eines verbindlichen Kaufes beinhaltet, (z.B. “Zahlungspflichtig Bestellen” “Jetzt Kaufen” oder sonstige eindeutige Formulierungen) unterbreitet die Kundschaft ihre  verbindliche Vertragsannahme. Eingabefehler können vor Absenden der Bestellung mittels der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen, sowie anderweitiger Bedienfunktionen, berichtigt werden. Nach Eingang der Annahme bei der Agentur  erhält die Kundschaft eine automatisch generierte Eingangsbestätigung.
  2. Ein Vertrag kommt folgendermaßen über E-Mail oder Telefon zu Stande: Mit der Bestellung per E-Mail oder Telefon erklärt die Kundschaft unverbindlich ihr Vertragsinteresse oder verbindlich ihr Vertragsangebot. Nach Abgabe eines Angebots über LexOffice kann die Kundschaft die Vertragsannahme wahlweise per E-Mail oder per Klick auf den „Annehmen“-Button der Angebots-Mail erklären.
  3. Die Bestellung der Kundschaft durch die in lit. (b)  genannten Mittel stellt ein unverbindliches Angebot der Kundschaft an die Agentur zum Abschluss eines Vertrages über die in der Bestellung beschriebenen Leistungen dar. Nach Eingang der Bestellung übermittelt die Agentur der Kundschaft eine Nachricht, die den Eingang der Bestellung bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung) und die AGB enthält. Diese Bestellbestätigung stellt eine verbindliche Annahme des zuvor abgegeben Angebots des Kunden dar. Damit ist der Vertrag mit all seinen Verpflichtungen zustande gekommen.

(bb) Leistungsangebot
Der Kunde kann in der  Bestellung auch ein ausdrückliches Angebot erklären. Minzgespinst n.e.V. wird der Kundschaft eine Eingangsbestätigung ihrer Bestellung übermitteln. Die Annahme ist durch die Agentur entweder innerhalb von 7 Tagen ausdrücklich erklärt oder erfolgt mit Zahlungsaufforderung oder Leistung.

  1. (cc) Der Vertragstext wird von Minzgespinst n.e.V. nicht gespeichert.
  1. Die Agentur behält sich Änderungen der Veranstaltungen nach den folgenden Bedingungen vor. Insbesondere ist die Agentur berechtigt, den Ersatz oder den Einsatz weiterer Referierender (etwa im Falle des Ausfalls einer referierenden Person), Programmänderungen und Änderungen des zeitlichen Ablaufs vorzunehmen.
  2. Rücktritt / Ersatzteilnehmende
  1. Die Kundschaft ist berechtigt, bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn einen Ersatzteilnehmenden an ihrer statt zu benennen (nachfolgend „Ersatzteilnehmende“), sofern dies im Rahmen der jeweiligen Eventplattform zulässig und möglich ist. Sie setzt die Agentur darüber in Kenntnis. Die Übertragung des Vertrages auf Ersatzteilnehmende ist wirksam, soweit der Agentur innerhalb von 14 Tagen, jedenfalls aber vor dem Beginn der Veranstaltung, eine schriftliche Einverständniserklärung des Ersatzteilnehmenden unter ausdrücklicher Anerkennung dieser AGB zugeht. Mit wirksamer Übertragung des Vertrages auf Ersatzteilnehmende wird dieser zur Kundschaft mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Übertragung.
  2. Möchte die Kundschaft an der Veranstaltung nicht teilnehmen, so hat sie der Agentur ihren Rücktritt vom Vertrag in Textform (per E-Mail oder Brief) zu erklären. Zur Wirksamkeit des vertraglichen Rücktrittes bedarf es der schriftlichen Zustimmung durch die Agentur. Nur bei Eintritt dieser Bedingung wird dieses vertragliche eingeräumte Rücktrittsrecht wirksam. Rücktrittsersuchen nach Veranstaltungsbeginn werden nicht stattgegeben. 
  3. Das Rücktrittsersuchen kann von der Agentur auch nur partiell stattgegeben werden. Die Agentur ist entsprechend berechtigt, nur einen Teil der Teilnahmegebühr zu erstatten. 
  4. Kosten für seitens der Kundschaft gebuchte und bezahlte Zusatzleistungen Dritter, die durch die Kundschaft nicht in Anspruch genommen werden, hat die Agentur nicht zu erstatten.
  1. Absage von Veranstaltungen / Terminverlegungen
    1. Die Agentur ist berechtigt, den Veranstaltungstermin bis zu 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn abzusagen, wenn die in der Veranstaltungsbeschreibung genannte Teilnehmendenzahl nicht erreicht wird oder eine erhebliche Anzahl der Referierenden ersatzlos ausfällt. 
    2. Im Falle der Absage einer Veranstaltung hat sich die Kundschaft, hinsichtlich ihr ggf. zustehender Rückerstattungen zunächst an die Veranstaltenden zu wenden, sofern dies nicht die Agentur selbst ist.
    3. In diesen Fällen findet eine Rückerstattung durch die Agentur nur dann statt, wenn sie aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hierfür verantwortlich ist.
    4. Die Agentur ist berechtigt, den Veranstaltungstermin aus wichtigen Gründen zeitlich und örtlich zu verlegen. Für den Fall der Terminverlegung ist die Kundschaft berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Agentur verpflichtet sich, die Kundschaft über eine der bei der Buchung genannten Kontaktmöglichkeiten (postalisch, per E-Mail, per Telefon etc.) unverzüglich zu informieren. Die Übersendung einer solchen Information gilt als ausreichend. Etwaige vergebliche Reisekosten, Hotelbuchungen oder andere für den Termin verauslagte Kosten werden von der Agentur nur erstattet, wenn die Nicht-Information der Kundschaft über die Terminverlegung oder Absage der Veranstaltung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
    5. Im Falle einer Absage der Veranstaltung wird die Teilnahmegebühr innerhalb von 14 Tagen in 50%-Höhe zurückerstattet. Dasselbe gilt bei Rücktritt der Kundschaft aufgrund der oben genannten Gründe.
  2. Die Agentur kann die Kundschaft von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen, soweit sie Haupt- oder Nebenpflichten des Vertrages verletzt. Ein Grund, welcher zum Ausschluss der Kundschaft von der Veranstaltung führt, ist insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen, wenn:
    1. die Kundschaft gerät mit der Zahlung des Veranstaltungsbeitrags in Verzug,
    2. sie stört die Veranstaltung oder den Betriebsablauf erheblich oder es sind anderweitig erhebliche Nachteile für die Durchführung der Veranstaltung zu befürchten,
    3. sonstige Verhaltensweisen gebieten einen Ausschluss der Kundschaft von der Veranstaltung. 
    4. Eine Rückerstattung an die Kundschaft findet in diesem Fall nicht statt.
    5. Eine diesbezügliche Schadensersatzpflicht der Kundschaft ist nur insoweit abzulehnen, wie sie beweist,  dass der Agentur ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche der Agentur bleiben hiervon unberührt.
  3. Die Agentur hat sämtliche Rechte des geistigen Eigentums an Materialien, Unterlagen, Dokumentationen, Ton- und Bildmaterialien usw., die in Zusammenhang mit der Veranstaltung verbreitet werden, inne.
  4. Die Kundschaft ist nicht berechtigt, im Rahmen der Veranstaltung ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von der Agentur, Mitschnitte z.B. per Screenshots, per Foto- oder Videokamera oder Mobiltelefon anzufertigen, zu verbreiten, zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen.
  5. Mit Vertragsschluss ermächtigt die Kundschaft die Agentur, im Rahmen der Veranstaltung zu fotografieren oder/und Tonband- oder Bildaufnahmen anzufertigen. 
  6. Die Kundschaft räumt der Agentur das Recht ein, diese Fotos, Videofilme und Tonbandaufnahmen zu Dokumentations- Promotions- und Werbezwecken zu verwenden, zu vervielfältigen und zu veröffentlichen. 
  7. Die Kundschaft überträgt der Agentur in diesem Zusammenhang die ausschließlichen zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte im Hinblick auf ihre Urheber- Leistungsschutz-, Bildnis-, Namens- und sonstigen Schutzrechte, einschließlich Persönlichkeitsrechte, Rechte an Lichtbildern, Rechte an der Stimme, an Interviews sowie an biografischer Information.

§ 7 Leistungsort, Leistungszeit

  1. Ein bestimmter Leistungsort oder eine bestimmte Leistungszeit bestehen nur, wenn sie vereinbart wurden. Grundsätzlich wählt die Agentur den Ort und die Zeit der Leistung selbst. In Ausnahmefällen kann im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit je nach Charakter der Leistungen eine Orientierung an gewissen Termin- und Leistungsplänen erforderlich sein. 
  2. Beratungs- und Coachingleistungen können synchron per Videocall, telefonisch oder in einer von der Kundschaft gemieteten Räumlichkeit durchgeführt werden. 

§ 8 Mitwirkungspflichten

  1. Die Agentur und die Kundschaft arbeiten in einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zusammen. Die Kundschaft informiert die Agentur unverzüglich, bei der Abweichung von dem vereinbarten Vorgehen oder bei Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise.
  2. Über die ausdrücklich genannten Leistungen hinaus wird die Kundschaft die Leistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch die Agentur erforderlich und allgemein üblich sind, und der Agentur insbesondere:
    1. alle erforderlichen Informationen, so wie zu lektorierende Texte zur Verfügung stellen, 
    2. Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen, sofern dies für die Leistungserbringung der Agentur notwendig ist.
  3. Die Parteien werden sich gegenseitig alle zur Vertragserfüllung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellten oder erstellten Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und vor Einsicht Dritter zu schützen. Im Übrigen werden die Anforderungen an die Vertraulichkeit und den Datenschutz der Anlage I Bestandteil dieses Vertrages.
  4. Bei berechtigten Zweifeln an der rechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme der Kundschaft darf die Agentur diese so lange verweigern oder aussetzen, wie es zur Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage bedarf. 
  5. Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wurde, sind sämtliche Leistungen für die Agentur unentgeltlich zu erbringen.

§ 9 Vergütung, Honorar

  1. Sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, wird die Vergütung nach der tatsächlich von der Agentur geleisteten Arbeitszeit berechnet.  Die Höhe des Stundensatzes bemisst sich dabei nach dem Leistungsumfang, dem Risiko, der Komplexität und der Art der Dienstleistung. Der Stundensatz kann je nach Art der Leistung innerhalb des Vertragsverhältnisses variieren.
  2. Soweit keine ausdrücklichen Regelungen bestehen, erfolgt eine Vergütung nach Stunden zu folgenden Konditionen:
    1. 100 € pro Stunde im Solidarbereich,
    2. 150,00 € pro Stunde für alle weiteren Stunden außerhalb des Solidarbereichs.
  3. Sollte die Vergütung für besondere Dienstleistungen einen höheren  üblichen Marktwert als die in Abs. 2 lit. (b) aufgezeigte Vergütung aufweisen, so ist eine marktübliche Vergütung an die Agentur zu leisten.
  4. Sollte der übliche Marktwert die Vergütung für besondere Dienstleistungen gemäß Abs. 2 lit. b übersteigen, so ist eine marktübliche Vergütung an die Agentur zu leisten.
  5. Findet die Arbeitsleistung ausnahmsweise auf ausdrückliche Veranlassung der Kundschaft außerhalb der Geschäftszeiten der Agentur statt, wird folgender Aufschlag auf die stattgefundenen Dienstleistungen berechnet:
    1. Bei Leistungen wochentags nach 16:30 Uhr wird ein Aufschlag von 50 % auf die vereinbarte Vergütung berechnet. 
    2. Bei Leistungen an Samstagen wird ein Aufschlag von 75 % auf die vereinbarte Vergütung berechnet. 
    3. Bei Leistungen an Sonntagen und nach 21:00 wird ein Aufschlag von 100 % auf die vereinbarte Vergütung berechnet. 
  6. Die Kundschaft schuldet der Agentur die in dem Angebot festgelegten vereinbarten Vergütungen unmittelbar nach deren Rechnungsstellung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Rechnungsstellung monatlich oder jeweils nach Erbringung der Leistung. 
  7. Sollten sich die Umstände derart ändern, dass ein Festhalten an einem verhandelten Festpreis nicht mehr zumutbar ist, kann der Preis bei ausreichender Darlegung der Unzumutbarkeit der Agentur nachverhandelt werden. Unzumutbar wird das Festhalten an dem vereinbarten Preis, wenn sich der Leistungsumfang der Agentur um mehr als 25 % erhöht. Sollte die Kundschaft nicht bereit sein, in diesen Fällen die Preise nachzuverhandeln, besteht ein Sonderkündigungsrecht der Agentur. Bisher erbrachte Leistungen der Agentur sind gemessen an dem anteilig erbrachten Arbeitsaufwand zu vergüten. Im Übrigen gilt der § 313 BGB.
  8. Über die vereinbarte Vergütung hinaus hat die Agentur einen Anspruch auf die Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, soweit diese durch die Kundschaft genehmigt worden sind. Reisekosten der Agentur werden entweder nach den tatsächlich angefallenen Kosten für Bahnfahrten der 1. Klasse bzw. Flüge der Business-Klasse, Kosten für den Mietwagen oder bei Fahrten per Pkw mit 0,40 Euro/km netto kalkuliert. Die Kilometerpauschale darf prozentual im Verhältnis zur Inflation und steigenden Kraftstoffpreisen angehoben werden. Spesen für Verpflegung und Übernachtungskosten werden von der Kundschaft erstattet.

§ 10 Vertragslaufzeit, Kündigung

  1. Soweit keine Vertragslaufzeit bestimmt wird , wird der Vertrag als auf unbegrenzte Zeit geschlossen betrachtet.
  2. Ein Sonderkündigungsrecht, welches jeweils zum letzten Kalendertag eines Monats wirksam wird, besteht in folgenden Fällen:
    1. Bei grob  treuwidriges Verhalten
    2. Bei Verstößen  gegen die Vertraulichkeitsverpflichtungen
    3. Inkompatibilität der Corporate Identity mit den öffentlich getätigten Aussagen des Kunden, die beispielsweise queerfeindliche, ableistische oder sonstige Inhalte beinhalten, die den durch die Agentur vertretenen Weltansichten zuwiderlaufen.  
    4. Unterstützung von rechtsextremen Organisationen wie etwa der AfD oder dieser nahestehenden Organisationen, so wie deren Unter- oder Folgegruppierungen.
    5. Weitere Gründe, die den vorgenannten Regelbeispielen ähneln. 
    6. Sonstige Gründe, aufgrund derer eine Zusammenarbeit wegen Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als unharmonisch oder unergiebig erscheint. 

§ 11 Nutzungsrechte

  1. Die Urheberrechte an der erstellten Website sowie an allen im Rahmen des Vertrages erstellten Werken verbleiben bei der Agentur, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Schriftform, oder in Anlage II dieses Vertrages vereinbart worden ist. 
  2. Die Agentur räumt der Kundschaft ein nicht exklusives, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der erstellten Website ein. 
  3. Für die Lizenzübertragung von auf der Webseite verwendeten Plugins wird ein Lizenzvertrag (Anlage II) Bestandteil dieses Vertrages.
    1. wenn der Hauptvertrag gegenstandslos geworden ist (durch Kündigung, Anfechtung, Erfüllung etc.).
    2. Lizenzen hinzugefügt, entfernt oder verändert werden. In diesem Fall sind die Konditionen gemäß Absprache der Parteien oder gemäß Anlage II anzupassen. 
  4. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
  5. Ein zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht der vom der Agentur erstellten oder bereitgestellten Software wird insoweit eingeräumt, wie die Agentur über diese Rechte verfügen kann und soweit keine sonstigen Rechte Dritter entgegenstehen. 
  6. Die Übertragung von Nutzungsrechten in Bezug auf allgemein zugängliche Codes und Software, sog. „Open-Source-Software“, erfolgt ausdrücklich nicht, da derartige Nutzungsrechte für die Kundschaft bereits bestehen.
  7. Die Agentur verweist ausdrücklich darauf, dass „Open-Source-Software“ nur im Rahmen der jeweiligen Lizenz genutzt, bearbeitet und Gegenstand von Verfügungen sein darf. 
  8.  Wird eine Software zur Nutzung überlassen, so findet keine weitere Unterlizenzierung, Veräußerung, Veränderung oder die Entfernung von Urheberrechtskennzeichnungen ohne ausdrückliche Regelung im Leistungsumfang  statt.
  9.  Das Recht zur Anmeldung von Schutzrechten behält sich die Agentur vor. Dieses darf den Kunden jedoch nicht in der üblicherweise zu erwartenden Nutzbarkeit der im Rahmen des Dienstleistungsvertrages erstellten Software unangemessen benachteiligen. Sollte eine unangemessen Benachteiligung aufgrund eines ggf. angemeldeten Schutzrechts zu erwarten sein, so wird dem Kunden unverzüglich ein dieser unangemessenen Benachteiligung entgegenwirkendes Nutzungsrecht übertragen.
  10. Sollte eine der Leistungen der Agentur unter die Abgabepflicht der Künstler-Sozial-Kasse (KSK) fallen, so hat sich die Kundschaft eigenständig über eine mögliche Abgabepflicht zu informieren: https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/wer-ist-abgabepflichtig

§ 12 Andere Tätigkeiten 

  1. Die Agentur wird auch für andere Kundschaft tätig. Dabei werden jedoch die Pflichten der Agentur aus dem Vertrag mit der Kundschaft nicht beeinträchtigt. 

§ 13 Einsatz von Drittleistungen 

  1. Die Agentur ist berechtigt, sich für die vertraglich vereinbarten Leistungen auch Dritter (Mitarbeitende, Freelancer, Subunternehmende etc..) zu bedienen. 
  2. Fällt durch die Drittleistung eine Gebühr an, so ist diese der Kundschaft zu berechnen. 
  3. Sollte der Dritte seine Leistungen unerwartet einstellen, so trifft die Agentur keine Verantwortlichkeit.

§ 14 Wegfall der Möglichkeit zur Leistungserbringung, Stornopauschale 

  1. Dieser Absatz findet Anwendung, wenn der vereinbarte Leistungsgegenstand der Agentur durch Veranstaltende, das zu beratende Unternehmen, etc..  abgesagt wird. 
  2. Bei einem durch die Kundschaft verursachten ersatzlosen Wegfall der Möglichkeit zur Leistungserbringung (beispielsweise durch Stornierung, Ausfall der Veranstaltung, Vertagen der gebuchten Beratungsleistung, Coaching etc.) fällt eine Stornopauschale für die Kundschaft an, die sich nach der Anzahl der Kalendertage zwischen der Stornierung und dem ursprünglich vereinbarten Leistungstermin wie folgt berechnet:
    1. Bei einer Stornierung bis 30 Kalendertage vor der vereinbarten Leistungserbringung durch die Agentur entstehen für die Kundschaft keine Stornogebühren.  
    2. Bei einer Stornierung bis 14 Kalendertage vor der vereinbarten Leistungserbringung durch die Agentur fällt eine Stornogebühr in Höhe von 10 % des zuvor vereinbarten Honorars an. 
    3. Bei einer Stornierung bis 7 Kalendertage vor der vereinbarten Leistungserbringung durch die Agentur fällt eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des zuvor vereinbarten Honorars an. 
    4. Bei einer Stornierung bis 3 Kalendertage vor der vereinbarten Leistungserbringung durch die Agentur fällt eine Stornogebühr in Höhe von 100 % des zuvor vereinbarten Honorars an. 
    5. Die Kundschaft kann die Stornopauschale mindern, indem er den Nachweis erbringt, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Stornopauschale sei.  
  3. Sämtliche angefallenen, umsonst aufgewendeten Kosten werden von der stornierenden Partei getragen. Darunter fallen alle vereinbarten und vorhersehbaren Kosten und Aufwendungen, die nicht in einem groben Missverhältnis zu der Hauptleistung bzw. den Hauptleistungen stehen. 

§ 15 Haftung 

  1. Die Agentur haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
  2. Die Agentur haftet nicht für fahrlässig verursachte vertragstypische Schäden, die keinen Schaden an Körper, Leben oder Gesundheit verursachen. Die Höhe der Haftung beläuft sich dabei maximal auf die insgesamt vereinbarte Vergütung.
  3. Die von der Soll-Beschaffenheit abweichende Ist-Beschaffenheit muss vom Kunden nachgewiesen werden.
  4. Personenbezogene Daten oder Bildaufnahmen von Personen werden vorbehaltlich der Anforderungen der DSGVO und des KUG, insbesondere einer erforderlichen Einwilligung und Informationserteilung, erstellt, verarbeitet und veräußert.  Soweit die Kundschaft Lichtbilder oder sonstige Daten mit Personenbezug nach der DSGVO bereitstellt um diese in die Webseite einzubinden, so garantiert dieser, dass er rechtlich dazu befugt ist, über diese personenbezogenen Daten zu verfügen, entsprechende Einwilligungen nachweisbar eingeholt hat oder aufgrund sonstiger Datenschutz-, Urheberrechts- oder sonstiger Gesetze hierzu befugt ist. Auf Verlangen der Agentur ist ein diesbezüglicher Nachweis zu erbringen.
    1. Zu den gestellten Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die die Kundschaft der Agentur im Hinblick auf deren Aufgabenwahrnehmung empfiehlt oder vorschlägt.
  5. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die durch Informationen oder Materialien verursacht werden, die die Kundschaft zur Verfügung gestellt hat. Die Kundchaft stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf solchen Informationen oder Materialien beruhen.
  6. Die Kundschaft hat die Leistungen unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese unverzüglich in Text-oder Schriftform anzuzeigen.
  7. Die Agentur haftet nicht für konkrete indirekte Schäden z.B. dem entgangenen Gewinn. Die Haftung indirekter Schäden wird nur insofern beschränkt, wie gesetzlich zulässig.
  8. Soweit die Agentur nicht für die Sicherung der Daten selbst verantwortlich ist und keine besondere Verpflichtung für die Sicherung der Daten oder für die Aufklärung hinsichtlich möglicher Risiken übernommen wurde, haftet die Agentur nur insoweit für Datenverluste, wie bei einer ordnungsgemäßen Datensicherung aufgetreten wären. 
  9. Höhere Gewalt
    1. Die Agentur übernimmt keine Verantwortung für den Fall, dass sie aufgrund höherer Gewalt nicht leisten kann. Höhere Gewalt ist das Eintreten von Ereignissen oder Umständen, welche außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Agentur liegen, zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhergesehen werden konnten, deren Auswirkungen nicht in zumutbarer Weise hätten verhindert werden können und die Agentur daran hindern, eine oder mehrere vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen. Dies liegt insbesondere, aber nicht abschließend, vor bei: 
    2. Krieg, umfangreicher militärischer Mobilisierung,
    3. Naturkatastrophen, Pest, Epidemien,
    4. Bürgerkrieg, Aufstand, Terror, Piraterie, Zombieapokalypse,
    5. Stromausfällen,
  10. Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Fahrzeugen,
    1. Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos, Sanktionen,
    2. Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie,
    3. allgemeinen Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
  11. Erfüllt eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, so kann sich diese Vertragspartei auf höhere Gewalt im Sinne dieses Paragraphen nur insoweit berufen, als dass die Anforderungen für die Annahme des Vorliegens von höherer Gewalt, wie sie unter lit. h dieses Paragraphen definiert wird nicht nur für die Vertragspartei, sondern auch für den Dritten gelten.
  12. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden, eine Partei betreffenden Ereignissen, vermutet, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt unter Abs. 9 erfüllen. Die betroffene Partei muss in diesem Fall nur beweisen, dass folgende Voraussetzung tatsächlich erfüllt sind:
    1. Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
    2. Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
    3. Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
    4. Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
    5. Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
    6. Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
    7. allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
  13. Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses, auf das sich bei der Vertragserfüllung berufen wird, zu begrenzen.

§ 16 Streitschlichtung, Mediation 

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten zunächst umgehend in gutem Glauben auf dem Verhandlungsweg beizulegen.
  2. Wurde die Meinungsverschiedenheit nicht durch Verhandlungen beigelegt, wird ein Schlichtungsverfahren oder eine Mediation mit dem Ziel angestrebt, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Schlichtung/Mediation unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten.  
  3. Sollte es in einem Schlichtungsverfahren bzw. einer Mediation nicht zu einer Einigung kommen, so steht es beiden Parteien frei, das zuständige Gericht anzurufen. 
  4. In diesem Fall ist der Gerichtsstand der Sitz der Agentur. 

 § 17 Schlussbestimmungen 

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
  2. Mündliche Nebenabreden gelten nicht. 
  3. Gerichtsstand ist der Wohnsitz der Agentur. 
  4. Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht der Parteien an den nach diesem Vertrag zustehenden Ansprüchen aufgrund von Gegenansprüchen der jeweils anderen Partei ist nicht zulässig, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellten Forderungen von den Parteien sind schriftlich anerkannt oder gerichtlich Rechtskräftig bestätigt worden.
  5. Es besteht ein Abtretungsverbot, soweit rechtlich zulässig. 
  6. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. 
  7. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder während der Vertragsdauer unwirksam werden, so wird diese Vereinbarung in allen übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und gilt unverändert weiter. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere, zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Anlage I
Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, namentlich betrieblicher Interna, die ihnen bei der Durchführung dieses Vertrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Insbesondere die datenschutzrechtlichen Vorgaben und solche des Geschäftsgeheimnisgesetzes sind zu beachten. 
  1. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen (unabhängig ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), die der Kundschaft oder einem im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) verbundenen Unternehmen sowie dessen Mitarbeitenden, Führungskräften, Organmitgliedern, Beratenden und Vertretenden im Zusammenhang mit dem Vertragszweck übergeben wurden und als vertraulich bezeichnet oder ihrer Natur nach, insbesondere aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses, als vertraulich anzusehen sind. Als vertraulich gilt insbesondere folgendes:
    1. Know-how Erfindungen 
    2. geschäftliche Beziehungen 
    3. Jegliche Unterlagen und Informationen des Vertragspartners, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach der Art der Information oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind. 
    4. Jegliche Unterlagen und Informationen des Vertragspartners, die als vertraulich deklariert worden sind.  
    5. Zugangsdaten zu Software und Online-Plattformen und anderen elektronischen Diensten. 
  2. Keine vertraulichen Informationen sind:
    1. Informationen, die bereits öffentlich sind oder während der Vertragslaufzeit ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt wurden. 
    2. Informationen, die dem Empfänger bereits vor der Zurverfügungstellung durch die Agentur bekannt waren. 
    3. Informationen, die dem Empfänger schriftlich als „nicht vertraulich“ erklärt wurden.  
    4. Informationen, die von einem Dritten übermittelt wurden, der zu dem Zeitpunkt befugt war, die Informationen zu offenbaren. 
    5. Informationen, die ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen von dem Inhaber selbst gewonnen wurden. 
    6. Informationen, zu denen eine gesetzliche oder behördliche Pflicht besteht, sie zu offenbaren. 
  3. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeitenden entsprechende Verpflichtungserklärungen unterschreiben zu lassen. 
  4. Die Rechte und Pflichten nach diesem Abschnitt über Datenschutz und Vertraulichkeit werden von einer Beendigung dieses Vertrages nicht berührt, soweit dem keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung dieses Vertrages nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind. 
  5. Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Werden personenbezogene Daten Dritter weitergeleitet, die im Auftrag erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, so wird zu diesem Zwecke ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) i. S. d. Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder ein Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit i. S. d. Art. 26 DSGVO zwischen dem Kunden und der Agentur geschlossen. Darüber hinaus obliegt es dem Kunden, die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Die Agentur verweist in Bezug auf die Rechte des Betroffenen auf ihre Datenschutzerklärung.
  6. Der Kundschaft ist bewusst, dass ein Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) gem. § 23 GeschGehG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Außerdem nimmt sie zur Kenntnis, dass bei Verstößen gegen den Datenschutz gem. Art. 83 DSGVO Bußgeldzahlungen bis zu 20.000.000 € oder bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes anfallen können.  
  7. Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der Verarbeitung der vertraulichen Informationen die gesetzlichen einschlägigen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch auf den aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). 

Anlage II
Vertrag über die Verwendung von Kostenpflichtiger Software für Webseiten des Kunden

  1. Dieser Anhang zum Hauptvertrag regelt die Vergütung für die Verwaltung und Nutzung verschiedener lizenzpflichtiger Software der Agentur auf der Webseite des Kunden, die i.d.R. durch die Implementierung verschiedener Funktionen (z.B. durch PlugIns) auf der Webseite eingebunden werden. 
  2. Die Art und Vergütung der Einbindung lizenz- und kostenpflichtiger Plug-Ins werden durch das Angebot der Agentur definiert und bei dem Zustandekommen dieses Vertrages als wesentlicher Bestandteil integriert.
    1. Sollte das Angebot zu einem  lizenzierten Plug-In schweigen, so ist dieses dennoch in einem angemessenem Umfang zu vergüten.
  3. Eine Unterlizenzierung bezüglich verwendeter Plug-ins auf der erstellten Webseite durch die Agentur findet nur insoweit statt, wie es nicht durch die Urheber in den Verträgen zur Lizenzierung ausgeschlossen worden ist und zwischen dem Kunden und der Agentur ausdrücklich vereinbart wurde.
    1. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wird gelten folgende Konditionen für die Verwaltung, Erneuerung der Aktivierungsschlüssel der Plug-In Lizenzen und ggf. Unterlizensierungen,  wenn diese auf der Webseite des Kunden genutzt wird.: 
    2.  Advanced Custom Fields (WP Engine)
    3. Advanced Themer for Bricks (Maxime Beguin)
    4. Automatic.css (Kevin Geary, Matteo Greco)
    5. Code Snippets (Code Snippets Pro)
    6. Easy HTTPS (SSL) Redirection (Tips and Tricks HQ)
    7. Real Cookie Banner (devowl.io)
    8. WP Armour – Honeypot Anti Spam (Dnesscarkey)
      https://dineshkarki.com.np/use-any-font/terms-conditions
    9. WS Form (WS-Formular)
    10. Wenn Lizenzen bei der Agentur auslaufen, so besteht kein weiterer Anspruch auf Bereitstellung. Es wird auf Wunsch für die Implementierung eines neuen Plugins gesorgt, für welchen ein gesonderter Tarif gilt, der zuvor schriftlich/in Textform zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Sollten weitere Plug-Ins eingebunden werden, sich etwas an der Preisgestaltung ändern oder andere wesentliche Änderungen erfolgen, so informiert die Agentur den Kunden über eine ggf. geänderte Vergütung in Textform. Wenn nicht innerhalb einer angemessenen Frist widersprochen wird, gilt diese Änderung als verbindlich.
    11. Die Kundschaft verpflichtet sich, einen jährlichen Betrag iHv 150 Euro zur Wartung und Pflege der Plug-Ins nach Beendigung der Website-Erstellung zu übernehmen. Die Rechnungsstellung erfolgt separat.
  4. Soweit die Übertragung der Nutzungsrechte rechtlich zulässig ist, handelt es  sich dabei nur um einfache, nicht übertragbare Nutzungsrechte. Ein darüber hinausgehendes Nutzungsrecht wird in nicht eingeräumt. 
  5. Eine Haftung für die Lizenzgeber wird nicht übernommen. Insbesondere, aber nicht abschließend, wird für folgende Schäden, die durch die Lizenzgeber verursacht werden und keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Agentur vorliegt, keine Haftung übernommen:
    1. Fehlfunktionen der Webseite, welche durch die Plugins nachträglich entstehen.
    2. Schäden durch Datenschutzvorfälle, welche durch etwa sog. „Leaks“ oder mangelhafte Systeminfrastruktur der Plug-In Anbieter entstanden sind. 
    3. Haftung für Funktionsstörungen, welche durch Updates des Plug-Ins entstehen.
    4. Eine durch das Plug-In hervorgerufene Zombieapokalypse.
  6. Die Kundschaft haftet für die Einhaltung der Bedingungen (etwa AGB oder Nutzungsbedingungen) der Anbieter der Plug-Ins. Bei Verstößen durch die Kundschaft, ist die Agentur in vollem Umfang schadlos zu halten.
  7. Sollte eine Nutzung durch Dritte (der Kundschaft) durch vertragliche Regelungen des Lizenzinhabers der jeweils verwendeten Plugins nicht gestattet sein, so sind diese vertraglichen Regelungen durch die Agentur und die Kundschaft jeweils zu ermitteln. Ggf. entstehende Haftungsschäden werden durch die Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. 
  8. Die Kundschaft ist selbst für die Durchführung von Aktualisierung der Plug Ins verantwortlich, soweit nichts anderes mit der Agentur in Textform vereinbart worden ist.
  9. Auf Anfrage der Kundschaft ist bezüglich des Standes der Aktualität des jeweiligen Plug-Ins von der Agentur Auskunft zu erteilen.
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